Wissenswertes zum Ausländerrecht
5. Juli 2018Nach dem deutschen Recht ist derjenige ein Staatsfremder oder Ausländer, der kein Deutscher im Sinne von Artikel Art. 116 I des Grundgesetzes ist. Innerhalb der EU können EU-Bürger problemlos von einem zum anderen Land gondeln, sich dort niederlassen und eine Arbeitsstelle annehmen – obgleich auch sie als Ausländer gelten. Das Ausländerrecht gilt aber für alle, die weder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, noch EU-Bürger sind.
Im Ausländerrecht gilt, dass Ausländer nur in Deutschland einreisen dürfen, wenn sie im Besitz eines anerkannten Passes oder Passersatzes sind. Ausgenommen von der Passpflicht sind jedoch Ausländer, die aus der Schweiz, aus Monaco oder Liechtenstein kommen Geht es um einen so genannten Kurzaufenthalt, benötigt der Nicht-EU-Bürger ein Visum. Geht es darum, länger im Gastland zu verweilen, bedarf es jedoch eines Aufenthaltstitels. Dies bedeutet, dass eine Aufenthaltsgenehmigung von der zuständigen Ausländerbehörde erteilt werden muss.
Ein solcher Aufenthaltstitel ist auch das Visum, das vor Einreise bei einer deutschen Botschaft eingeholt werden muss. Für Kurzaufenthalte, die nicht mehr als drei Monate dauern, ist eine erleichterte Visumserteilung vorgesehen. Während eines solchen Kurzaufenthalts ist die Ausübung einer Erwerbstätigkeit aber verboten. US-Amerikaner, Angehörige von Deutschen und Bürger anderer EU-Staaten benötigen kein Visum, um in Deutschland einzureisen.
Ein in punkto Aufenthaltserlaubnis spezialisierter Anwalt kennt die Tücken des Ausländerrechts. Er kennt aber auch die Ängste und Probleme der Ausländer, die es schwer haben, eine Aufenthaltserlaubnis ausgestellt zu bekommen. Hat man Sorgen in Bezug auf die Aufenthaltserlaubnis: ein Anwalt kann einen würdevoll vertreten. Hat ein Rechtsanwalt seinen Schwerpunkt auf das Ausländerrecht gelegt, ist er ein Meister seines Fachs. Gefunden werden kann ein passender Rechtsbeistand im Internet. Schlagworte – wie Aufenthaltserlaubnis Anwalt – führen einen schnell ans Ziel.
Das neue Aufenthaltsgesetz hat die ehemals vier verschiedenen Aufenthaltsgenehmigungen (Aufenthaltsberechtigung, unbefristete oder befristete Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsbewilligung, Aufenthaltsbefugnis) auf die jetzigen zwei Arten von Aufenthaltstiteln reduziert: die Aufenthaltserlaubnis, die befristet und abhängig von dem Aufenthaltszweck erteilt wird, und die Niederlassungserlaubnis, die unbefristet ist und keinen Aufenthaltszweck erfordert.